Hallo FreeNine,
wir haben jetzt folgende Anträge gestellt:
das ist jetzt über zwei Monate her, Reaktion des SG lässt auf sich warten....
vor einem Monat erneut mit Einreichung eines durch eine private Unfall beauftragtes Gutachten:
Verrennt Euch nicht in den Nachweis, woher welche Auswirkungen stammen. Das ist für die EM Rente völlig belanglos.
Wichtig, das es bei medizinischen Gutachten, Befunden und Diagnosen immer objektive und subjektive Befunde gibt! Einer mögliche Diagnose wird immer eine subjetive Beurteilung (Anamnese, Auswirkungen, Einschränkungen im Alltag u.s.w.) mit zu Grunde liegen.....
LG Rosa
P.S. Vielleicht eine Anregung zur Formulierung ;-)
wir haben jetzt folgende Anträge gestellt:
Zitat:teilen wir zum gerichtlichen Schreiben vom 18.03.2015 mit, dass die zeugenschaftliche Vernehmung des Dr. K gemäß § 106 SGG beantragt wird.
Gemäß § 103 SGG ist der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Klägerseits wurde dem Gericht mitgeteilt und Nachweis vorgelegt, dass Herr Dr. K die Folgen des Verkehrsunfalls vom 02.04.2013 als schwerwiegend beurteilt und die Klägerin in ihrer Erwerbsfähigkeit für gemindert hält. Es liegt damit auch einerheblicher Widerspruch zum Sachverständigengutachten des Dr. F vor.
Dieser Widerspruch ist aufzuklären.
Ferner wird beantragt, Herrn Dr. F zur mündlichen Verhandlung zur Erläuterung seines Gutachtens gemäß § 118 Abs. 1 SGG, § 411 Abs. 3 ZPO zu laden.
das ist jetzt über zwei Monate her, Reaktion des SG lässt auf sich warten....
vor einem Monat erneut mit Einreichung eines durch eine private Unfall beauftragtes Gutachten:
Zitat:übereichen wir ergänzend zur unserem Schriftsatz vom 29.04.2015 und der dortigen Anregung einer zeugenschaftlichen Vernehmung des Dr. K anliegen als Anlage eine ausführliche gutachterliche Stellungnahme des D- und Facharztes für Chirurgie/Sportmedizin Dr. K vom 26.04.2015 zu den Folgen des Arbeitsunfalls/Wegeunfalls der Klägerin vom 02.04.2013.
Herr Dr. K hat bei der Klägerin ein cervico-encephales Syndrom nach Beschleunigungstrauma des Kopfes und der Halswirbelsäule mit einer schweren Verletzung und nachfolgenden Störungen der Kopfgelenke, einer Einschränkung sämtlicher Bewegungen des Kopfes im Bereich der Kopfgelenke und der Halswirbelsäule sowie eine schwere neurovegetative Störung im Sinne einer Konzentrationsstörung, Merkfähigkeitsstörung, Schlafstörung, Sehstörung, Schwindel usw. festgestellt.
Herr Dr. K hält die Klägerin seit dem Unfall vom 02.04.2013 zur 100% Arbeitsunfähig erkrankt (s.S.5 der gutachterlichen Stellungnahme). Diesseits ist selbstverständlich bekannt, dass Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzusetzen ist mit voller Erwerbsminderung. Herr Dr. K hat den Sachverhalt von der unfallversicherungsrechtlichen Seite aus untersucht und begutachtet. Die gutachterliche Stellungnahme durfte jedoch ausreichenden Anhaltspunkt dafür bieten, sich mit den Einschätzungen des Dr. K auseinander zu setzten und hier gemäß § 103 SGG weiter zu ermitteln.
Verrennt Euch nicht in den Nachweis, woher welche Auswirkungen stammen. Das ist für die EM Rente völlig belanglos.
Wichtig, das es bei medizinischen Gutachten, Befunden und Diagnosen immer objektive und subjektive Befunde gibt! Einer mögliche Diagnose wird immer eine subjetive Beurteilung (Anamnese, Auswirkungen, Einschränkungen im Alltag u.s.w.) mit zu Grunde liegen.....
LG Rosa
P.S. Vielleicht eine Anregung zur Formulierung ;-)