(20.05.2019, 07:09)Regi schrieb: Das Gutachten wurde an die Rentenversicherung weitergeleitet, die darauf hin sofort eine Rentenüberprüfung einleitete. Der IV-Gutachter verneinte eine Borreliose natürlich auch. ... Jedenfalls war die Argumentation im Gutachten gegen die Diagnose Borreliose so dilletantisch, dass ich das Gegengutachten gleich selbst schrieb. Mein Anwalt erledigte das Juristische und das Gericht gab mir Recht. Darauf ordnete die Rentenversicherung gleich ein neues Gutachten an. ... Schlussendlich hat die IV dann doch eingelenkt und wenigstens meine Existenz war gesichert.
Diese Erfahrungen, die Borreliosepatienten mit der IV machen, machen nicht nur sie. Die grosse Mehrheit der nicht mehr arbeitsfähigen Leute muss eine lange Durststrecke durchhalten und manchmal auch für die Rente kämpfen. Das ist leider Tatsache. Also lasst euch nicht unterkriegen.
Bezüglich pathologischer Labortests auf denen hier so viele rumreiten möchte ich zumindest was die Schweiz betrifft folgendes festhalten:
Selbst das eidg. Bundesgericht hält seit 2011 in den Urteilen immer wieder fest, dass die Diagnose einer Lyme-Borreliose ein entsprechendes klinisches Beschwerdebild und den Ausschluss von Differentialdiagnosen voraussetzt. Ein pathalogischer Labortest
kann aber
muss eben nicht eine Borreliose stützen.
Z.B.
Bundesgerichtsentscheid, 8C_695/2010 Urteil vom 9. Juni 2011, I. sozialrechtliche Abteilung:
"5.
Während der erfolgte Kontakt mit dem Borreliose-Erreger mittels serologischen Untersuchungen belegt werden kann, genügen diese für den Schluss auf eine daraus entstandene Lyme-Borreliose nicht. Die Diagnose einer Lyme-Borreliose - gleich welchen Stadiums - setzt ein entsprechendes klinisches Beschwerdebild und den Ausschluss von Differentialdiagnosen voraus, wobei je nach Krankheitsstadium ein pathologischer laborchemischer Test die Wahrscheinlichkeit der Diagnose erhöhen kann (NORBERT SATZ, Klinik der Lyme-Borreliose, 3. Auflage, Bern 2010, S. 190). Ebenso hilfreich können bei rückblickender Einschätzung der Verlauf und die Ergebnisse einer Therapie (a.a.O., S. 525 ff., insbesondere S. 529) sein. Weitere Indizien sind denkbar."
Diese Urteile können unter folgenden Link abgerufen werden:
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/...hp?lang=de
Einfach Stichwort Borreliose eingeben.
Dabei zitiert das Bundesgericht immer wieder Dr. N. Satz aus Zürich.
Dr. Satz ist zwar meiner Meinung nach seit ein paar Jahren nicht mehr auf dem aktuellsten Stand (weshalb ich Ihn nicht aufsuchen würde), aber einiges, was er mal bezüglich Borreliose aufgrund wissenschaftlichem Literaturstudium und aufgrund der Behandlung von Borreliosepatienten festgehalten hatte, hat schon seine Richtigkeit.
Zitat aus seinem Buch Klinik der Lyme-Borreliose, 3. Auflage 2010, Seite 189 bis 190:
"Die Diagnose der Lyme-Borreliose, gleich welchen Stadiums, hat folgende vier Bedingungen zu erfüllen:
Erstens: Es muss ein klinisches Beschwerdebild vorliegen. Dieses sollte, wenn immer möglich, die bekannten "Falldefinitionen" erfüllen …
Zweitens: Das zeitgerechte Vorhandensein eines bemerkten Zeckenstiches und/oder eines Erythema migrans erhöhen die Wahrscheinlichkeit; das Fehlen des Zeckenstiches oder des EM in der Anamnes mindert die Wahrscheinlichkeit aber nicht.
Drittens: Andere Differentialdiagnosen müssen ausgeschlossen sein.
Viertens: Je nach Krankheitsstadium kann, ein pathologischer Labortest die Wahrscheinlichkeit der Diagnose erhöhen oder reduzieren. …"
Wie gesagt, mit Betonung auf kann!!!
Zumindest in der Schweiz braucht es also für die Diagnose Borreliose gar nicht einen pathologischen Laborbefund! Weil man genau weiss, dass Laboruntersuchungen falsch positiv oder falsch negativ sein können.
Wichtig ist, Beschwerden beim Arzt benennen und falls erinnerlich auch Zeckenbisse.
Wichtig ist, lasst nicht locker und wechselt den Arzt, wenn ihr merkt, dass ihr keine Unterstützung bekommt.
Edit:
Eigene Meinungen bitte nicht als Tatsachenbehauptung formulieren! Ich habe den entsprechenden Satz editiert.
Gruß Moderator