Bei einer Meldepflicht entlasten „nur“ Laboruntersuchungen unter einer Ausnahmekennziffer das Budget des Arztes.
„Bei Erkrankungen oder Verdacht auf Erkrankungen, für die eine gesetzliche Meldepflicht besteht, fallen Laboruntersuchungen unter die Abrechnungskennziffer 32006, die das Budget des Arztes nicht belastet.“
http://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/IfSG/FAQ23.html
Das ist sicher ein Vorteil, wenn der Arzt bei einem Labortest nicht mehr auf sein Budget achten muss. Die Behandlung fällt aber beim Arzt weiterhin voll zu Lasten seines Budgets.
Eine weitere Nebenwirkung einer Meldepflicht ist, dass laut dem Infektionsschutzgesetz §24, bzw. §15 nur Ärzten die Behandlung von meldepflichtigen Erkrankungen gestattet und Heilpraktikern untersagt ist. Das sogenannte „Behandlungsverbot“ für Heilpraktiker.
IfSG § 24 Behandlung übertragbarer Krankheiten
„Die Behandlung von Personen, die an einer der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 oder § 34 Abs. 1 genannten übertragbaren Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind oder die mit einem Krankheitserreger nach § 7 infiziert sind, ist insoweit im Rahmen der berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde nur Ärzten gestattet.“
Als Behandlung gilt auch der direkte und indirekte Nachweis, also die Diagnostik für die Feststellung einer Infektion.
"Als Behandlung im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch der direkte und indirekte Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung einer Infektion oder übertragbaren Krankheit; § 46 gilt entsprechend."
http://www.freieheilpraktiker.com/200720...rland.html
"Damit besteht aber für uns Heilpraktiker/innen in den betroffenen Bundesländern und nunmehr auch in Rheinland-Pfalz und dem Saarland ein Behandlungsverbot für diese Erkrankung."
Es mag unterschiedliche Ansichten geben, ob das eher ein Vorteil oder Nachteil ist?
Auf jeden Fall, wer sich für die Meldpflicht einsetzt, stimmt indirekt auch für eine Behandlungsverbot für Heilpraktiker.
Wie bei allem gibt es auch bei der Meldpflicht Vor- und Nachteile, die man sorgfältig abwägen sollt. Das wichtigste für uns Patienten wäre eine verbesserte Diagnostik und Therapie. Es ist die Frage, ob dabei eine allgemeine Meldpflicht hilfreich ist.
Bei sogenannten Emerging Infectious Diseases
(Sich ausbreitende oder Neue Infektionskrankheiten) ist das meist hilfreich.
Ob das bei, laut der fraglichen Meldepflicht seit Jahren rückläufiger Inzidenz (Neuerkrankungen) viel bringt, wäre zu überlegen. Die steigende Prävalenz (Krankheitshäufigkeit) interessiert bei einer Meldpflicht überhaupt nicht.
Meine persönliche Ansicht ist, einfach nur eine Meldpflicht zu fordern, bei der die bisherigen, sehr mangelhaften und verharmlosenden Falldefinitionen verwendet werden, bringt eher Nachteile.
Wenn, dann sollte man nur eine „erweiterte“ Meldepflicht fordern. Die man sich gut überlegen und mit schlagkräftigen Argumenten und Beweisen sehr ins Detail gehen muss.
Es gab in der Vergangenheit einige Missverständnisse, bei dem allein Fragen, welche Meldepflicht denn gefordert wird als Boykott betrachtet wurde.
Hinweis:
Es gibt z.T. noch unterschiedliche Ansichten, ob alle Vorschriften von nach IfSG meldepflichtig Erkrankungen, auch uneingeschränkt für die nach Landesverordnung meldepflichtige Borreliose gilt. Wie budgetfreie Laboruntersuchungen, Behandlungsverbot etc.
So kann zu diesen Fragen bei der neuen Meldepflicht in Bayern, sowohl das NRZ oder das Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit auf Rückfragen keine Auskunft geben. Die das erst einmal an zuständige Regierung von Oberbayern zur Beantwortung abgegeben müssen.
Jedes Land und jeder Verantwortliche hat dazu wohl seine eigene Meinung.
Schwierig wird es auch noch wenn man, wie ich noch gezielte Fragen stellt, bei dem sich erst recht keiner mehr auskennt.
Laut Falldefinition ist nicht die „Borreliose“, sondern nur das Erythema migrans, Akute Neuroborreliose und eine Lyme-Arthritis meldepflichtig.
Wenn man es genau nimmt, dürften dann Heilpraktiker z.B. eine Borreliose ohne Erythema migrans, ein Borrelien-Lymphozytom, Lyme-Karditis, ACA etc. behandeln.
Denn diese sind nicht meldepflichtig! Auch Laboruntersuchungen bei Verdacht darauf wären nicht budgetfrei.
Aber es ist bekannt, dass es bei der gesamten Borreliose wohl mehr Unklarheiten als Klarheiten.
Namensänderung Mod