Dieses Forum nutzt Cookies
Dieses Forum verwendet Cookies, um deine Login-Informationen zu speichern, wenn du registriert bist, und deinen letzten Besuch, wenn du es nicht bist. Cookies sind kleine Textdokumente, die auf deinem Computer gespeichert sind. Die von diesem Forum gesetzten Cookies düfen nur auf dieser Website verwendet werden und stellen kein Sicherheitsrisiko dar. Cookies auf diesem Forum speichern auch die spezifischen Themen, die du gelesen hast und wann du zum letzten Mal gelesen hast. Bitte bestätige, ob du diese Cookies akzeptierst oder ablehnst.

Ein Cookie wird in deinem Browser unabhängig von der Wahl gespeichert, um zu verhindern, dass dir diese Frage erneut gestellt wird. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit über den Link in der Fußzeile ändern.


Aktenkundige Psychodiagnosen und Antrag auf EU-Rente

Ich glaube FreeNine könnte recht haben. Hier schreibt ein Anwalt:

https://www.frag-einen-anwalt.de/Einsich...15949.html schrieb:Grundsätzlich stehen die Behandlungsunterlagen im eigentum des Arztes bzw. Krankenhausträgers, ihm stehen auch die Urheberrechte zu.
Zitieren
Thanks given by:

(07.01.2020, 23:09)Markus schrieb:  
(07.01.2020, 22:14)FreeNine schrieb:  Aber nach meinem Verständnis kannst du dass nicht komplett öffentlich einstellen, auch wenn es anonymisiert ist. Du kannst nur kleine Textauszüge einstellen um nicht gegen das Copyright zu verstoßen bzw. du müsstest das Einverständniss des Gutachters haben.
Kann ich mir nicht so recht vorstellen, dass das Copyright hier anwendbar ist. Weiß es jemand sicher?

Medizinische Gutachten unterliegen nur dem Urheberrechtsschutz, wenn sie eine gewisse sogenannte Schöpfungshöhe aufweisen (siehe UrhG), wobei es nicht um den Inhalt, sondern die Form der Darstellung (Formulierung u. a.) geht.
Da sich sogar Experten von Einzelfall zu Einzelfall darüber "streiten" und wir hier dies schon gar nicht nicht beurteilen können, ob und wann diese Schöpfungshöhe, nämlich ein "neues Werk", erreicht ist, lassen wir einfach die Finger davon, bevor wir sie uns verbrennen.
Gruß Moderator
Zitieren
Thanks given by:

(07.01.2020, 21:58)Markus schrieb:  Ich habe mein neurologisches-psychiatrisches Gutachten der DRV vom Juli nun bekommen und bin dabei dieses zu digitalisieren. Ich würde das dann hier anonymisiert einstellen, einerseits da es für andere evtl. interessant ist, andererseits um Feedback zu bekommen. Ich bin nun vor dem Sozialgericht und muss auch eine Entgegnung auf das Gutachten schreiben. Den Inhalt des Gutachtens will ich jetzt noch nicht kommentieren, um ein etwaiges Feedback nicht zu beeinflussen.

Frage an Moderator: In welcher Form muss/kann ich das Gutachten einstellen, damit es nicht von Suchmaschinen indiziert wird? Ich möchte nicht, dass wenn man Inhalte des Gutachtens (z.B. das Gericht oder ein anderer Gutachter) etwa bei google eingibt, da hier landet.

erstell deinen eigenen BLOG und darin stellst du dein Gutachten geschwärzt rein. und den link vom deinem BLOG Postest du hier. damit sollte alles im grünen bereich sein.

Je mehr ich über die Borreliose weiss, desto mehr weiss ich, dass man fast gar nichts weiss.


Zitieren
Thanks given by:

OHNE GEWÄHR
bitte selbst öffnen und beurteilen, am Ende geht es um den Urheberschutz.
Zitat:Urheberrecht bei Gutachten
Auch wenn man es kaum glauben mag, so sind auch Gutachten urheberrechtlich geschützt und gehören nach § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) zu den geschützten Werken. Demnach kann der Autor des Gutach- tens, also der Sachverständige bestimmen, wie und wo sein Werk veröffentlicht wird. Laut § 15 UrhG hat der Autor auch das Recht sein Werk in körperlicher Form zu verwerten. Hierzu zählen das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Ausstellungsrecht. Wenn nun ein Sachverständiger ein Gutachten erstellt hat und dieses an den Auftraggeber übergibt, gehen durch die Bezahlung des Gutachtens die Nutzungsrechte nach § 31 ff. UrhG an den Auftraggeber über.
Der Auftraggeber darf das Gutachten aber nur für den Zweck nutzen, der auch im Gutachten oder im entsprechenden Gutachtenvertrag vermerkt ist.
Bei dem Sachverständigen verbleiben das Urheberpersönlichkeitsrecht sowie das Recht zur Veröffentlichung.

Aber was bedeutet dies nun ganz genau? Ganz einfach!
Aus und mehr
https://www.dgusv.de/gutachter-verband/g...achten.php
Zitieren
Thanks given by: Markus , mari , Towanda

Kurze Info von meinem ersten Sozialgerichtsverfahren wegen Immunglobulinen: Nachdem ich dem Gericht Gutachtervorschläge eingereicht habe und diese von der Krankenkasse nicht beanstandet wurden, hat das Gericht nun einen Gutachter aus meiner Liste beauftragt (einen Professor).

Selbiges versuche ich auch im Verfahren wegen der Rente. Man muss dem Gericht die Kontroverse um das Thema schildern und plausibel machen, weshalb es eines spezialisierten Gutachters bedarf. Gut, ich weiß dann immer noch nicht, wie die DRV zu meinen Vorschlägen bei Gericht Stellung nehmen wird; bei der Krankenkasse jetzt war es ja kein Problem. Mir erscheint dieser Weg vielversprechender als im Nachhinein ein "schlechtes" Gutachten über § 109 SGG (siehe unten) ausbügeln zu müssen. Zumal man da ja noch das Risiko der Kosten selbst zu tragen hat.

Falls ein CFS-ähnliches Krankheitsbild vorliegt, würde ich versuchen auf dieser Schiene zu fahren. Dort gibt es mittlerweile renommierte Fürsprecher in Deutschland (Charite, Uni Erlangen, Uni Würzburg), sodass man das Krankheitsbild nicht so einfach psychiatrisieren kann wie die Borreliose, bei der ich es derzeit fast für aussichtslos halte angemessen gutachterlich beurteilt zu werden.

https://www.iww.de/ak/wirtschaftlichkeit...ht-f113075 schrieb:Grundsätzlich muss das Sozialgericht von sich aus den Sachverhalt aufklären (Amtsermittlungsgrundsatz). Das heißt: Wird eine Leistung eingeklagt (i. d. R. Renten), ist meist auch der Gesundheitszustand des Klägers festzustellen. Hierzu zählen körperliche oder psychische Erkrankungen und inwieweit der Kläger noch arbeiten kann. Das Gericht zieht medizinische Unterlagen bei und kann auch begutachten lassen (§ 106 SGG). Es bestimmt dabei die jeweiligen Gutachter selbst. Diese Gutachten sind für den Kläger grundsätzlich kostenfrei.

Oft sind aber Kläger und/oder Anwalt der Ansicht, dass bestimmte Erkrankungen nicht ausreichend genug aufgeklärt bzw. nicht entsprechend gewürdigt wurden. Dann hat der Kläger die Möglichkeit, selbst seine Begutachtung zu beantragen (§ 109 SGG). Er darf dann zwar auch die Gutachter und das medizinische Fachgebiet selbst auswählen. Allerdings muss er die Gutachterkosten selbst tragen.
Zitieren
Thanks given by: magihe , Towanda , Zotti , urmel57 , FreeNine , Filenada , Pandabär


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 9 Gast/Gäste