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Erfahrungen priv. Unfall
#11

Hallo Zusammen,

ich hab nochmal ein wenig drüber nachgedacht und denke, das man Auszüge aus einem Beweisbeschluss aus einer öffentlichen Sitzung wohl einstellen darf.

Wir haben ja mitbekommen, das einige ebenfalls mit ihrer Unfallversicherung kämpfen - vielleicht ist es hilfreich.

Lieber Moderator, bitte entfernen wenns nicht so ist.
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#12

Ich habe da keine rechtlichen Bedenken.
Bei der Bewertung des Gutachtens wird es nachher mE darauf ankommen, wie der SV begründet, wenn er bestimmte Beschwerden nicht der Borre zuordnet. Du bist an dem Punkt beweisbelastet. Aber wenn der SV feststellt, dass die Beschwerden da sind, ist es der erste Schritt.
Wenn er sagt: Symptom x kommt nicht von der Borre, dann muß er a. begründen, warum nicht, und b. erklären, woher es denn dann kommt.
Ist dies unbefriedigend, kann man nachfragen und den SV nachbegründen lassen.
Wichtig ist weiterhin, dass der SV beim 'Klopftermin', also dem auf das Gutachten folgenden Termin zur mündlichen Verhandlung anwesend ist, um dieses zu erläutern. Denn seine Ausführungen sind oft klarer, wenn er in der Erörterung sieht, was nicht verstanden wird und warum. Gerade falls es so aussieht, als würde es evtl gegen euch laufen, ist das oft der Anker, der die ganze Sache nochmal drehen kann.

Was mir im Moment nicht so schmeckt an dem BB, ist, dass hier nicht näher definiert ist, was das für ein SV sein soll. Auch da könnt ihr ggf. noch steuern, indem ihr dem Gericht eine Anregung gebt. Fachgebiet - evtl auch ein Name.
Viel Glück - und viel Geduld

Liebe Grüße
Amaz0ne


Wer die Flinte ins Korn wirft, sollte aufpassen, dass er dabei nicht ein blindes Huhn erschlägt.....
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#13

Hallo Amaz0ne,

da stehen schon ein paar Sachen mehr mit drin, u.A. auch wie der Sachverständige auszuwählen ist.

Zu dem Thema Folgen, da gibt es ja die AWMF-Leitlinien und unter anderem ist auch durch die Reha der DRV Lymearthritis als gesicherte Diagnose (ebenso durch eine Uniklinik schriftlich bestätigt) und Polyneuopathie ist dort auch zuzuordnen - es liegen alle möglichen Ausschlussdiagnosen - auch stationäre Abklärung - vor.
(Rheuma mehrfach ausgeschlossen, MS ausgeschlossen u.s.w.)
Da kann auch ein Gutachter so gut wie nichts mehr dran drehen, da in sämtlichen Befunden die Zuordnung der Fachärzte auf die Borreliose erfolgt ist.
Das einzige, was als aktive Mit-Ursache mit in Frage kommt ist HHV 6 Virus, aber auch das ist als Infektion in dieser Unfall mitversichert Angel

Daneben läuft auch noch ein Arzthaftungsverfahren, auch dort hat der gerichtlich bestellte Gutachter bereits eine Borreliose bestätigt.
Ich kanns aber leider nicht so vollständig einstellen, da die Verfahren halt alle noch am laufen sind.
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#14

Bei Ansprüchen aus der Unfallversicherung müssen juristische Bedingungen erfüllt werden.
Gemäß der AUB liegt ein Unfall vor, wenn das Unfallereignis (Zeckenstich) zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat.
Für diese „haftungsbegründende Kausalität“ muss ein Strengbeweis, gem. §286 ZPO, erbracht werden.
Das Gericht muss von dem Zeckenstich, zwar nicht mit unumstößliche Gewissheit, aber mit einem für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit überzeugt werden, der ohne sie völlig auszuschließen den Zweifeln Schweigen gebietet.

Für die "haftungsausfüllende Kausalität" zwischen dem Unfall und dessen Folgen (Borrelioseschäden) genügt, gem. § 287 ZPO, die überwiegende Wahrscheinlichkeit. Bei der eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit gegenüber anderen möglichen Erkrankungen nachgewiesen werden muss.
Außerdem muss, spätestens nach 3 Jahren der endgültig anzuerkennenden Invaliditätsgrad festgestellt werden.

Die haftungsausfüllende Kausalität dürfte, gemäß einem Urteil des OLG Koblenz, die größte Hürde sein an dem vermutlich fast alle scheitern.

OLG Koblenz, Beschluss vom 10. 6. 2011 - 10 U 228/11
(Zur medizinischen Feststellung einer Borreliose durch Zecken Suermann: „Die Versicherung von Infektionen in der privaten Unfallversicherung am Beispiel Borreliose durch Zecken – Anmerkungen aus medizinischer Sicht”)

Nachweis einer Borreliose-Erkrankung nach Zeckenstich
• Infektionsklausel zu AUB 2000 Ziffer 5.2.4

• 1. Werden beim Versicherten positive Borrelien-Antikörpertiter festgestellt, so kann aus medizinischer Sicht daraus noch nicht auf eine chronische, klinisch manifestierte Borrelieninfektion geschlossen werden, denn derartige Antikörpertiter kommen bei etwa 10 bis 20% (in einzelnen Regionen über 20%) der allgemeinen Bevölkerung ohne klinische Symptomatik vor.

• 2. Zeigt eine Liquoruntersuchung eine normale Zellzahl und keine Antikörperproduktion im Liquorraum auf, so sind damit keine Diagnosekriterien der Leitlinien für Diagnostik und Therapie in der Neurologie festgestellt, nach denen das Vorliegen einer Borreliose mit neurologischen Symptomen wahrscheinlich oder gesichert ist. Voraussetzung einer solchen Feststellung ist ein Nachweis von entzündlichen Veränderungen im Nervenwasser (Liquor) und von dort vorhandenen Borrelien-Antikörpern. Haben diverse durchgeführte Antibiotikatherapien zu keiner dauerhaften Besserung der Symptome geführt, so spricht dies zusätzlich gegen einen kausalen Zusammenhang der Beschwerden des Versicherten (Leistungsknick, Abgeschlagenheit, Schmerzsyndrom in verschiedenen Muskeln) mit einer Borrelieninfektion.


Gemäß dem Aufsatz von Suermann, sind bei der Begutachtung ausschließlich Erkenntnisse maßgebend, die auf der wissenschaftlichen Literatur (peer-reviewed), sowie den Empfehlungen wissenschaftlicher Fachgesellschaften beruhen. Insbesondere die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie, die Leitlinien Schweizerischen Gesellschaft für Infektiologie, der EUCALB (European Union Concerted Action on Lyme Borreliosis) sowie Veröffentlichungen des Robert-Koch-Institutes und des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.

In dem Aufsatz wird weder die „chronische Borreliose”, noch das „Post-Borrelien-Syndrom” anerkannt und mehrfach auf die Leitlinie zur Neuroborreliose mit geforderten Borrelien-Antikörpern und entzündlichen Veränderungen (Pleozytose) im Liquor Bezug genommen.
Er nimmt auch Bezug auf die gemeldeten 799 Neuroborreliose-Fälle des RKI, von denen nur 42 der Falldefinition (Pleozytose und Nachweis intrathekaler Antikörper) entsprachen. Aus dem er folgert, dass 95% der gemeldeten Fälle nicht zum Nachweis einer „leitliniengestützten“ Neuroborreliose geeignet waren!


Der Antigen-Nachweis aus Körperflüssigkeiten, PCR aus Serum und Urin, LTT und VCS-Test werden generell als ungeeignet angesehen etc.

Nach diesen Kriterien von Suermann, Hauptbestandteil dieses Urteils, werden die Unfallversicherer und Gutachter zur Abwehr von Ansprüchen geschult!
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Thanks given by: leonie tomate , urmel57 , landei
#15

Du verstehst es immer noch nicht und wirst es auch nie verstehen.

Da kannst Du noch so viel Gerichtsurteile zitieren, wenn man nicht den Inhalt versteht.
So ist es und so wird es bleiben.

Nur so als kleinen Denkanstoß: es gibt Unfallversicherungen, da ist es auf Deutsch gesagt scheiß egal, wann der "Zeckenstich" war.

Mitlerweile gelten die AUB 2008 und jede Gesellschaft darf ihre Bedingungen frei gestalten, weiterhin ist zwischenzeitlich ein "verschärftes VVG" in Kraft getreten.

Dazu kommen noch zivilrechtliche Grundlagen der Prozessführung.
Das wars jetzt für mich in dem Zusammenhang, seid mir nicht böse aber auch ich werde mich jetzt mehr zurück ziehen. Ich habe versucht einen Weg aufzuzeigen, wie man berechtigte Ansprüche durch setzen kann.

Rosa´s Mann.

Zitat:Bei Ansprüchen aus der Unfallversicherung müssen juristische Bedingungen erfüllt werden.
Gemäß der AUB liegt ein Unfall vor, wenn das Unfallereignis (Zeckenstich) zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat.
Für diese „haftungsbegründende Kausalität“ muss ein Strengbeweis, gem. §286 ZPO, erbracht werden.
Das Gericht muss von dem Zeckenstich, zwar nicht mit unumstößliche Gewissheit, aber mit einem für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit überzeugt werden, der ohne sie völlig auszuschließen den Zweifeln Schweigen gebietet.

Das mußt Du sicher nicht jemanden zitieren, der seit 16 Jahren mit Schadenregulierungen im Unfallbereich zu tun hat. Lightbulb
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Thanks given by:
#16

Die Frage ist immer, welche AUB für den jeweiligen Versicherungsvertrag gelten.
Im übrigen gibt es bereits einen Beweisbeschluß, der zeigt schon recht deutlich, dass das Gericht mit der Frage des Unfallereignisses an sich kein Problem hat. Hier geht es doch nur noch um den Invaliditätsgrad, und der hängt nur noch davon ab, welche der gesundheitlichen Probleme der Gutachter (und damit das Gericht) als kausal durch die Borreliose verursacht ansieht.
Gute Vorarbeit, die da geleistet worden ist, um diesen BB überhaupt erst einmal zu bekommen.
Ich würde schon gern wissen, wie das weitergeht.
Insbesondere möchte ich mal wissen, ob die Versicherung hier ein Berufungsverfahren riskiert, was ja eine obergerichtliche Entscheidung bedeuten würde.

Liebe Grüße
Amaz0ne


Wer die Flinte ins Korn wirft, sollte aufpassen, dass er dabei nicht ein blindes Huhn erschlägt.....
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Thanks given by: Rosa45
#17

Ja eben Amaz0Ne, wenn man sich den BB mal durchgelesen hätte, dann würde man das auch so verstehen.
Ich stelle das Ergebnis ein. Es gibt nur eine Berufungsinstanz (OLG)
Es gibt Möglichkeiten, man muss nur genügend Grundlagen kennen. Rolleyes
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#18

(26.11.2013, 23:01)Rosa45 schrieb:  Du verstehst es immer noch nicht und wirst es auch nie verstehen.

Da kannst Du noch so viel Gerichtsurteile zitieren, wenn man nicht den Inhalt versteht.
So ist es und so wird es bleiben.

Nur so als kleinen Denkanstoß: es gibt Unfallversicherungen, da ist es auf Deutsch gesagt scheiß egal, wann der "Zeckenstich" war.

Mitlerweile gelten die AUB 2008 und jede Gesellschaft darf ihre Bedingungen frei gestalten, weiterhin ist zwischenzeitlich ein "verschärftes VVG" in Kraft getreten.

Dazu kommen noch zivilrechtliche Grundlagen der Prozessführung.
Das wars jetzt für mich in dem Zusammenhang, seid mir nicht böse aber auch ich werde mich jetzt mehr zurück ziehen. Ich habe versucht einen Weg aufzuzeigen, wie man berechtigte Ansprüche durch setzen kann.

Hallo Rosa,

Ich kapiere das entgegen deiner Ansicht durchaus und hatte auch niemals deinen Weg zur Durchsetzung von Ansprüchen angezweifelt.

Doch das ist nur einer von vielen Wegen, bei dem es aber auf den speziellen Einzelfall ankommt.
Wenn die Borrelioseinfektion bereits von der Versicherung anerkannt wurde und dessen Folgen von mehreren Ärzten bestätigt wurde, ist da doch etwas anderes als bei anders gelagerten Fällen.
Bei diesen kommt es zunächst einmal auf die jeweiligen unterschiedlichen AUB´s der Versicherung an.
Bei den meisten alten Versicherungen ist die Borreliose nicht explizit in der AUB enthalten.
Hierbei ist es hoffnungslos Leistungen wegen einer Borreliose zu erhalten, Da nach einhelliger Meinung, gemäß mehrerer Gerichtsurteilen, zwar der Zeckenstich als „Unfall“ gilt, aber die Borreliose als dessen Folge nicht im Versicherungsumfang enthalten ist.

Anders ist es bei neueren Verträgen, bei denen eine Borreliose explizit im Versicherungsumfang enthalten ist.
Doch hier kommt es zum Nachweis der „haftungsbegründende Kausalität“ auf die jeweilige AUB an.
Es gibt Verträge, bei denen die Frist zur Meldung des „Unfallereignisses“ (Zeckenstich) je nach Anbieter und Tarif meist zwischen 12 und 24 Monaten liegt.
Wenn wie kein Zeckenstich bemerkt wurde, oder wie sehr häufig die schwerwiegenden Folgen erst viel später auftreten, hat man jeden Anspruch verloren.
Es gibt aber auch Verträge, bei denen diese Frist, nicht wie üblich mit dem Unfallereignis beginnt, sondern mit der erstmaligen Diagnose der Infektion durch einen Arzt!
Ich denke dir als Experte sind diesen Zusammenhänge bekannt.

Die zweite Hürde beginnt bei der "haftungsausfüllende Kausalität".
Wenn die borreliosebedingten Schäden bereits von mehreren unabhängigen Ärzten „eindeutig“ bestätigt wurden, hat man rel. gute Chancen über Gutachten und Gerichte.

Doch leider haben die meisten Patienten „nur?“ unspezifische Beschwerden, die von einem (oder zwei), sogenannten Borreliosespezis auf eine Borreliose zurückgeführt werden.
Hierbei hat man äußerst schlechte Karten zur Durchsetzung seiner Ansprüche. Denn gemäß der üblichen Praxis wird von den Versicherungsgutachtern, unter Bezug auf die Neuroborreliose-Leitlinie, Suermann etc. jeder Zusammenhang der Beschwerden mit einer Borreliose verleugnet.

Siehe z.B. das aktuelle Urteil des OLG München
http://www.honsell-rechtsanwaelte.de/de/...id/43.html

Es gibt auch zahlreiche fast gleichlautende Gutachten (auch bei anderen sozialrechtlichen Verfahren) und Gerichturteile bei denen fast ausnahmslos alle Ansprüche verweigert wurden.

Die sich aber nicht mit deinem Fall, mit relativ guten Ausgangschancen, vergleichen lassen und jeweils anders behandelt werden müssen.
http://rae-schaub.eu/archives/361
Dein Weg ist unter deine Voraussetzungen sicher sehr geeignet.

Die meisten Borreliosepatienten leiden nicht an klassischen, nachweisbaren Symptomen, wie eine Lyme-Arthritis, sondern vorwiegend unter allgemeinen unspezifischen Allgemeinsymptomen, wie Abgeschlagenheit etc. Die sich niemals mit hinreichender „Sicherheit“ auf eine Borreliose zurückführen lassen.
Hierbei sind zur Durchsetzung vermutlich andere Wege erforderlich.
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#19

Hallo Inkognito,

es gibt auch Unfallverträge, da spielt selbst die Feststellung der Infektion keine Rolle, sondern der Eintritt der Invalidität ist dort dem Unfallereignis gleichgesetzt.

Glaube mir, auch für Rechtsanwälte ist das sehr undurchschaubar geworden, denn AUB sind nach den neueren Verträgen nicht mehr entscheident, da dort Infektionen grundsätzlich ausgeschlossen sind!
Es handelt sich dort meist um Wiedereinschlüssen von Ausschlüssen... und da greifen die AUB nicht, sondern auschließlich die Besonderen Bedingungen jedes Bedingungswerkes
.
Dementsprechend sollte die Vorgehensweise bereits bei der ersten Schadenmeldung sein.
Wenn ich hier reintippe wie man vorgehen sollte, dann wirds mit Sicherheit in kürze nicht mehr funktionieren.

Lasse Dir aber eines gesagt sein, die Sachbearbeiter bei den Schadenabteilung haben bei weitem nicht so viel Wissen, wie Du es ihnen unterstellst. Die Schulungen auf Abwehr von Ansprüchen haben meist nur die Rechtsberater bei den Gesellschaften und Anwälte, die von den Gesellschaften beauftragt werden.
Wenn es bis zu diesem Punkt geht, dann muss das alles bereits hieb und stichfest sein. Ich könnte hier nen 10 Seitigen Aufsatz schreiben, wie man das macht - aber das würde kein Mensch verstehen.

Bei den "Unfällen" die ich selbst bisher in Schadenfällen begleitet habe, hatte jeder Geschädigte nach spätestens 2 Jahren seine Schadenzahlungen.
Leider ist das Thema Infektionen auch neu für mich und ich mußte mich da auch erst rein wühlen (auch in das medizinische Wissen).
Das Schema F nach dem diese Fälle bei vielen Gesellschaften abgehandelt werden ist aber genau das, wo man ansetzen kann.
Die Gerichtsurteile, die Du zitiert hast, kenne ich so gut wie alle (teilweise bereits bei der ersten Schadenmeldung).

Jeder ist dafür selbst verantwortlich, was seinen Verträgen an Bedingungen zu Grunde liegt - da braucht man nicht jammern, wenn man nen 10 oder 15 Jahre alten Vertrag hat (läuft ja ständig durch die Medien) und es einen dann erwischt und man dann keine Chance hat Ansprüche geltend machen kann.

So blöd wie es klinken mag, aber ein Arzthaftungsverfahren gewinnt man meist auch nicht auf Grundlage eines medizinischen Gutachtens, sondern auf Grund der Lage der Beweislast.

http://de.wikipedia.org/wiki/Beweislast

PS für alle die mitlesen, ich habe mich selbst entschlossen den BB wieder heraus zu nehmen, da anstatt das Positive daraus zu lesen und zu nutzen, gleich der Inhalt zerlegt wurde.
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#20

(27.11.2013, 19:55)Rosa45 schrieb:  PS für alle die mitlesen, ich habe mich selbst entschlossen den BB wieder heraus zu nehmen, da anstatt das Positive daraus zu lesen und zu nutzen, gleich der Inhalt zerlegt wurde.

Huh Das kann ich jetzt nicht ganz nachvollziehen......

Berätst du auch ehrenamtlich, Rosa? Sonst kann ich den Thread jetzt nicht ganz verstehen, was man hier damit anfangen soll.

Liebe Grüße Urmel

Mitglied bei => Onlyme-Aktion.org

Lass das Verhalten anderer nicht deinen inneren Frieden stören (Dalai Lama)
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Thanks given by: leonie tomate


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