(26.11.2013, 23:01)Rosa45 schrieb: Du verstehst es immer noch nicht und wirst es auch nie verstehen.
Da kannst Du noch so viel Gerichtsurteile zitieren, wenn man nicht den Inhalt versteht.
So ist es und so wird es bleiben.
Nur so als kleinen Denkanstoß: es gibt Unfallversicherungen, da ist es auf Deutsch gesagt scheiß egal, wann der "Zeckenstich" war.
Mitlerweile gelten die AUB 2008 und jede Gesellschaft darf ihre Bedingungen frei gestalten, weiterhin ist zwischenzeitlich ein "verschärftes VVG" in Kraft getreten.
Dazu kommen noch zivilrechtliche Grundlagen der Prozessführung.
Das wars jetzt für mich in dem Zusammenhang, seid mir nicht böse aber auch ich werde mich jetzt mehr zurück ziehen. Ich habe versucht einen Weg aufzuzeigen, wie man berechtigte Ansprüche durch setzen kann.
Hallo Rosa,
Ich kapiere das entgegen deiner Ansicht durchaus und hatte auch niemals deinen Weg zur Durchsetzung von Ansprüchen angezweifelt.
Doch das ist nur einer von vielen Wegen, bei dem es aber auf den speziellen Einzelfall ankommt.
Wenn die Borrelioseinfektion bereits von der Versicherung anerkannt wurde und dessen Folgen von mehreren Ärzten bestätigt wurde, ist da doch etwas anderes als bei anders gelagerten Fällen.
Bei diesen kommt es zunächst einmal auf die jeweiligen unterschiedlichen AUB´s der Versicherung an.
Bei den meisten alten Versicherungen ist die Borreliose nicht explizit in der AUB enthalten.
Hierbei ist es hoffnungslos Leistungen wegen einer Borreliose zu erhalten, Da nach einhelliger Meinung, gemäß mehrerer Gerichtsurteilen, zwar der Zeckenstich als „Unfall“ gilt, aber die Borreliose als dessen Folge nicht im Versicherungsumfang enthalten ist.
Anders ist es bei neueren Verträgen, bei denen eine Borreliose explizit im Versicherungsumfang enthalten ist.
Doch hier kommt es zum Nachweis der „haftungsbegründende Kausalität“ auf die jeweilige AUB an.
Es gibt Verträge, bei denen die Frist zur Meldung des „Unfallereignisses“ (Zeckenstich) je nach Anbieter und Tarif meist zwischen 12 und 24 Monaten liegt.
Wenn wie kein Zeckenstich bemerkt wurde, oder wie sehr häufig die schwerwiegenden Folgen erst viel später auftreten, hat man jeden Anspruch verloren.
Es gibt aber auch Verträge, bei denen diese Frist, nicht wie üblich mit dem Unfallereignis beginnt, sondern mit der erstmaligen Diagnose der Infektion durch einen Arzt!
Ich denke dir als Experte sind diesen Zusammenhänge bekannt.
Die zweite Hürde beginnt bei der "haftungsausfüllende Kausalität".
Wenn die borreliosebedingten Schäden bereits von mehreren unabhängigen Ärzten „eindeutig“ bestätigt wurden, hat man rel. gute Chancen über Gutachten und Gerichte.
Doch leider haben die meisten Patienten „nur?“ unspezifische Beschwerden, die von einem (oder zwei), sogenannten Borreliosespezis auf eine Borreliose zurückgeführt werden.
Hierbei hat man äußerst schlechte Karten zur Durchsetzung seiner Ansprüche. Denn gemäß der üblichen Praxis wird von den Versicherungsgutachtern, unter Bezug auf die Neuroborreliose-Leitlinie, Suermann etc. jeder Zusammenhang der Beschwerden mit einer Borreliose verleugnet.
Siehe z.B. das aktuelle Urteil des OLG München
http://www.honsell-rechtsanwaelte.de/de/...id/43.html
Es gibt auch zahlreiche fast gleichlautende Gutachten (auch bei anderen sozialrechtlichen Verfahren) und Gerichturteile bei denen fast ausnahmslos alle Ansprüche verweigert wurden.
Die sich aber nicht mit deinem Fall, mit relativ guten Ausgangschancen, vergleichen lassen und jeweils anders behandelt werden müssen.
http://rae-schaub.eu/archives/361
Dein Weg ist unter deine Voraussetzungen sicher sehr geeignet.
Die meisten Borreliosepatienten leiden nicht an klassischen, nachweisbaren Symptomen, wie eine Lyme-Arthritis, sondern vorwiegend unter allgemeinen unspezifischen Allgemeinsymptomen, wie Abgeschlagenheit etc. Die sich niemals mit hinreichender „Sicherheit“ auf eine Borreliose zurückführen lassen.
Hierbei sind zur Durchsetzung vermutlich andere Wege erforderlich.