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Auszug aus einem Schreiben des Justizministeriums:
Nebeneinkünfte von Richtern
Auszug aus einem Schreiben des Justizministeriums:
Zitat: Eine Anhörung der Parteien zur Person des ausgewählten Gutachters ist gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen, ergibt sich aber aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz rechtlichen Gehörs und findet in der Praxis regelmäßig statt. In diesem Rahmen können die Parteien auch vortragen, welche besonderen Fachkenntnisse aus ihrer Sicht beim Sachverständigen für die nach dem Beweisbeschluss erforderlichen Feststellungen vorliegen müssen...
Eine Überprüfung, ob es Interessenskonflikte gibt, die den Beweiswert eines gerichtlichen Gutachtens mindern oder ausschließen, obliegt im Zivilprozess nach dem Beibringungsgrundsatz auch den Parteien selbst. Die Parteien können nach § 411 Abs 4 ZPO Einwendungen gegen das Gutachten, Anträge und Ergänzungsfragen stellen. Sie können eine mündliche Sachverständigenanhörung beantragen und in diesem Zusammenhang gem. den §§ 402, 395 Abs 2 ZPO Fragen zur Glaubwürdigkeit des Sachverständigen, insbesondere zu seiner Beziehung zu den Parteien stellen.
Hat eine Partei im Laufe eines Prozesses Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Sachverständigen, so kann sie einen Sachverständigen nach § 406 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen. Über den Ablehnungsantrag entscheidet das Gericht ...
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