Herzlichen Glückwunsch!
Du weißt ja aus dem K-o-R-forum, wie hart viele dort kämpfen müssen.
Zitat:Meine Frau dürfte mit rein gehen sie wurde nur beleht dass sie nichts sagen darf und auch mir nicht helfen dürfte wenn mir etwas nicht einfallen würde.
Da liegt der Arzt falsch, das widerspricht der gesetzlichen Regelung.
SGB X § 13 Absatz 4
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__13.html
§ 13 Bevollmächtigte und Beistände
...(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht....
Das gilt auch für die Begutachtung als Bestandteil des sozialrechtlichen Verfahrens. Nicht von dem Begriff
Verfahren verunsichern lassen, ein sozialrechtliches Verfahren beginnt mit der Antragsstellung.
Zitat:Aber egal ich hoffe die Rückzahlungen Stämmen zu können
Nimmst Du selber an, dass Du etwas zurückzahlen musst oder hat Dir das jemand gesagt?
Für den Bezug von Krankengeld gilt bei Zahlung einer rückwirkenden EM-Rente:
Wenn die Rente niedriger als das Krankengeld ist, muss man die Differenz nicht zurückzahlen.
SGB V § 50
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__50.html
§ 50 Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes
(1) Für Versicherte, die
1.
Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,....
Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Bestimmungen gezahlt werden,
beziehen, endet ein Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Leistungen an; nach Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer Krankengeldanspruch nicht. Ist über den Beginn der in Satz 1 genannten Leistungen hinaus Krankengeld gezahlt worden und übersteigt dieses den Betrag der Leistungen, kann die Krankenkasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern.
Hast Du ALG 1 oder 2 bezogen?
Hier
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueb...rs-769.php
steht zu ALG 2
Beispiele für Erstattungsansprüche des Jobcenters
Der Rentenversicherungsträger bewilligt am 1 Januar 2011 nachträglich zum 1. Januar 2010 Erwerbsminderungsrente, die rückwirkend zum Wegfall des ALG II-Anspruches führt. ....
Besteht kein Anspruch auf Leistungen nach SGB XII, hat das Jobcenter keine Möglichkeit, die den ungedecken Teil des Erstattungsanspruches vom Leistungsempfänger zurück zu fordern.
Selbiges bei ALG 1
http://www.arbeitslosennetz.de/forum/sho...p?t=137542
http://www.finanzfrage.net/frage/vermind...faehigkeit
Ich gehe also davon aus, dass es ALG 1 und 2 genauso ist wie bei der Krankenversicherung, dass die Differenz nicht zurückgefordert werden darf, Du also nichts zurückzahlen muss.
@ FreeNine:
Zitat:Allerdings durfte bei mir keine Begleitperson/Lebenspartner mit zum Gepräch trotz Nachfrage.
Das war rechtswidrig
, siehe oben.
Liebe Grüße
Annette