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19.06.2014, 16:31
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19.06.2014, 16:31 von
Extremcouching.)
Die Verlängerung der Krankschreibung steht an. Wegen Urlaubsrückkehrstress meiner Spezi habe ich vor, bei einem sowieso angesetzten ambulanten Kontrolltermin wegen meiner Polyneuropathie in der Neurologie zu fragen, ob man mich von dort aus weiter schreiben kann.
Das wäre dann der dritte Arzt in der Reihe. Ob das wohl zulässig ist? Bei meiner Recherche fand ich immer nur Aussagen zu Diagnosen und Lückenlosigkeit, nicht zur Anzahl der beteiligten Ärzte.
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Ähm, laut telefonischer Aussage meiner Krankenkasse brauche ich
keine Anschlussbescheinigung meiner AU. Es gibt jetzt nur noch Auszahlscheine, die dann rückwirkend bearbeitet werden. Ich würde bei der KK jetzt sowieso als länger arbeitsunfähig und KK-berechtigt geführt. Ich finde das seltsam, da immer gewarnt wird, man sollte die AU lückenlos nachweisen. Ich bin ziemlich ratlos und irritiert. Mein Arbeitgeber (Personalamt) findet das übrigens auch seltsam.
Was habt ihr denn für Erfahrungen damit? Morgen brauche ich Klarheit :( Ich habe mich übrigens vor ein paar Tagen in einem Spezialforum für KK-Fragen angemeldet, werde aber ums Verrecken nicht freigeschaltet
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22.06.2014, 11:19
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.06.2014, 11:20 von
Rosa45.)
Hallo Extremcouching,
was die Krankenkasse Dir mitteilt ist richtig. Wenn Du durchgäng wegen der selben Krankheit (wichtig) AU bist, dann bekommst Du nach den 6 Wochen einen Auszahlschein der KK zugesendet.
Du solltest aber, bis dieser vorliegt, die Krankschreibung mit den normalen Krankenscheinen verlängern lassen.
Kannst Du dann mit dran heften.
Diesen Auszahlschein solltest Du einmal im Monat ausfüllen lassen (möglichst immer gleichmäßig) und schickst den dann an die KK (Kopie für Dich nicht vergessen). Darauf hin wird das Krankengeld bezahlt. Die Bescheinigungen für den AG entfallen dann.
LG Rosa
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Danke Rosa! Hast du auch mal mehr als zwei bescheinigende Ärzte gehabt? Da finde ich sonst gar nichts zu. Es geht immer nur um die Diagnosen. Dann kann ich doch bestimmt morgen von dem Neurologie-Chefarzt (3. Arzt) eine normale AU-Verlängerung holen und dann in ein paar Wochen von meiner Spezi den Auszahlschein ausstellen lassen, oder? Hauptsache, die ICD-Codes stimmen überein. Leider hat sich ja meine Hausärztin aus der Sache ausgeklinkt. Das war dann auch ihr letzter Streich. Sie sieht mich nie wieder.
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22.06.2014, 11:54
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.06.2014, 12:00 von
FreeNine.)
Hallo Couch,
das mit den Auszahlscheinen - die du nach 6 Wochen erhälst, wenn der Arbeitgeber nicht mehr zahlt - ist so richtig. Aber genau diese Auszahlscheine sind ja ein Nachweis für deine Krankschreibung und deinen weiter bestehenden Versicherungsschutz, d.h. auch die sollten genauso lückenlos geführt sein und davon musst du immer eine Kopie als Nachweis für dich behalten (siehe auch Rosa).
Der Auszahlschein variert nach Aussehen - ist ein Formular der jeweiligen Kasse. Auf alle Fälle muss der Arzt auch hier immer den Zeitraum und Diagnose angeben und abstempeln und unterschreiben.
Auch für den Fall, das jemand schon ausgesteuert ist, muss dieser Schein weiter zur Dokumentation geführt werden....dient als Nachweis je nach Fall für (ALG2, ect., ggf. Antrag Rente)
Ich handhabe es momentan so, das ich die vollen Scheine (welche bei mir nur noch zur Dokumentation dienen) immer bei der Krankenkasse abgebe, mir den Eingang per Stempel bestätigen lasse und davon dann eine Kopie aushändigen lasse!
Der Arbeitgeber sollte nach den 6 Wochen aber weiter persönlich informiert werden, damit er weis, inwieweit er für deinen Arbeitsplatz Ersatz schaffen muss.
Man sollte das alles diplomatisch angehen und es sich meines Erachtens nicht mit dem Arbeitgeber verscherzen, denn man hat ja das Ziel wieder gesund zu werden um wieder die Arbeit aufnehmen zu können/zu wollen.
Anderseits solange einem das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist, sind den anderen Institutionen... die Hände gebunden in ihrer Arbeit (z.B. AfA bei z.B. Aussteuerung aus der Krankenkasse usw.).
Das sollte man alles im Hinterkopf behalten/bedenken.
(Wenn man die Information nicht persönlich an den Arbeitgeber geben möchte, weil man z.B. zum Zustand der Erkrankung keine Aussage machen möchte, da man oft nicht neues oder keine Verbesserung benennen kann, reicht eine formgerechte Information auch per E-Mail aus. Ich habe es jedenfalls mehrmals so gehandhabt und es ist bisher gut gelaufen.)
LG FreeNine
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naja, selbst wenn der LTT positiv ist, was ja auch nicht immer der Fall ist wenn ich das richtig sehe, heißt es doch am Schluss eh bloß wieder
Zustand NACH stattgefundener Borreliose.
Dann gilt es zu beweisen welche Organischen Schäden vorhanden sind. Wodurch ist doch völlig egal, wenn sie da sind sind sie da und dann fragt eh keiner mehr warum.
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Hallo Morbus,
bei der Krankschreibung ist das nicht egal, denn wenn eine "neue Krankheit" dazu kommt, dann wäre der AG wieder 6 Wochen in der Pflicht und erst dann wieder die KK.
LG Rosa
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22.06.2014, 13:29
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22.06.2014, 13:35 von
FreeNine.)
(22.06.2014, 12:53)Rosa45 schrieb: bei der Krankschreibung ist das nicht egal, denn wenn eine "neue Krankheit" dazu kommt, dann wäre der AG wieder 6 Wochen in der Pflicht und erst dann wieder die KK.
Das gilt aber nur (Der AG zahlt wieder), wenn man zwischen der einen "Krankheit" und der "Neuen" wieder gearbeitet hat, soweit mir bekannt!
Ist man mit einer Krankheit krank geschrieben und eine neue kommt ohne Pause dazu, zählt das ggf. als ein Blocksystem der Krankenkasse - ist Auslegungssache: (wie das innerhalb der 6 Wochen des AG aussieht, bin ich jetzt überfragt?)
"Hinzutritt einer weiteren Erkrankung
Der Hinzutritt einer weiteren Erkrankung zu einer bereits bestehenden Erkrankung Verlängert den Anspruch auf Krankengeld nicht (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Die Auslegung dieses Grundsatzes wird in der Verwaltungspraxis teilweise unterschiedlich gehandhabt. Hintergrund ist das Urteil des Bundessozialgericht vom 8.11.2005, B 1 KR 27/04 R, beschäftigt. Seinerzeit hat das Bundessozialgericht folgenden Grundsatz aufgestellt:
Die Leistungsdauer des Krankengeldes wird auch dann nicht iS von § 48 Abs 1 S 2 SGB V verlängert, wenn innerhalb einer laufenden Blockfrist eine Krankheit, wegen derer bereits Krankengeld gewährt wurde, wieder auftritt und am selben Tag zusätzlich eine weitere Krankheit die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten bedingt."
siehe hier
http://www.kv-media.de/kg_dauer.php
Dann kommt noch die Auslegung des ursächlichen Zusammenhang ins Spiel, sollte dann z.B. irgendwann ein psychischer Zustand als Ursache genannt sein, lassen sich viele Diagnosen zusammenfassen -also man ist der Ideenvielfalt der Ämter da völlig ausgesetzt ... habe da so meine persönliche Erfahrung gemacht...
----------------
PS. Ich wollte damit sagen, das ich mir nicht sicher bin, wie es mit obiger Aussage aussieht. Also wen es betrifft nochmal genau vorher schlau machen!!!!
- Höchstens es handelt sich um 2 gegensätzliche Diagnosen, die absolut nichts miteinander verbindet?!
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22.06.2014, 14:08
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.06.2014, 11:01 von
FreeNine.)
PS:
Es lies mir keine Ruhe und ich habe nochmal nachgefragt und gesucht:
In dem Zeitraum der 6 Wochen, wo der Arbeitgeber zahlt, gilt das
Entgeldfortzahlungsgesetz!
Siehe hier:
http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/...cationFile
Auf Seite 16 ist die Situation von Mehrfacherkrankungen erklärt!!!
LG FreeNine
PS. Da da Arbeitgeber die Krankheits-Diagnose nicht kennt laut Krankenschein, muss er ja bei der Krankenkasse bei mehreren Krankenscheinen nachfragen, ob es sich um eine oder mehrere Krankeiten/Diagnosen handelt und die KK gibt dann eine Rückinfo, womit der AG weis, ob alte Diagnosen zusammengezählt werden oder nicht und ob er seiner Pflicht der 6 Wochen Zahlung nachgekommen oder schon darüber ist, das würde dann letztendlich mit der Krankenkasse verrechnet werden!
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Hallo FreeNine,
bei mir hatte die Krankenkasse immer mal wieder nachgefragt, ob es sich um die gleiche Ursache handelt.
Ich hatte den Sachverhalt erklärt und dann gab es bis zur Aussteuerung (bis auf einmal nach 6 Monaten mit dem MDK) keine Probleme mehr.
Übrigens habe ich mit dem Wegeunfall dann auch noch Glück gehabt. Denn dadurch habe ich trotz des ausgeschöpften ALG I zum Zeitpunktes des Unfalles (12 Monate) nunmehr wieder 6 Monate Anspruch und das wird dann nach Qualifikationsstufe berechnet und ist dadurch doppet so viel wie davor.
LG Rosa